Automatik Regelung B197

Bisher war die Regelung so, dass immer ein Eintrag der Schlüsselzahl 78 in den Führerschein erfolgte, wenn die Prüfung auf einem Automatikfahrzeug abgelegt wurde. Dies bedeutete, dass nur Fahrzeuge mit automatischem Getriebe gefahren werden dürfen. Diese Regelung wurde zum April 2021 geändert.

Der Eintrag der Schlüsselzahl 78 entfällt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Im Laufe der Ausbildung wurden mindestens 10 Fahrstunden á 45 Minuten auf einem Schaltwagen durchgeführt.
  2. In einer 15 minütigen Prüfung wurden die notwendigen Kenntnisse im Umgang mit einem Schaltwagen nachgewiesen. Diese Prüfung wird in der Fahrschule durch einen Fahrlehrer durchgeführt.

In der Praxis wird das bedeuten, dass Ihr im Laufe Eurer Ausbildung mindestens 5 Doppelstunden á 90 Minuten mit einem Schaltwagen fahren werdet. Dass Ihr ein Schaltfahrzeug beherrscht, zeigt Ihr uns anschließend in einer 15 minütigen Prüfung. Die Ausbildung und die Prüfung werden von uns bescheinigt.

Diese Bescheinigung legt Ihr dann bei Eurer praktischen Fahrprüfung vor. Die eigentliche Fahrprüfung kann dann auch in einem Automatik Fahrzeug abgelegt werden, ohne dass ein Eintrag in den Führerschein erfolgt. Eine zusätzliche Prüfung beim TÜV in einem Schaltwagen müsst Ihr nicht mehr ablegen.

Für Besitzer des Führerscheins mit Beschränkung auf Automatikfahrzeuge besteht nun die Möglichkeit, eine 10-stündige praktische Schulung auf einem Schaltfahrzeug zu machen und anschließend die 15-minütige interne Prüfung abzulegen. Mit der Bescheinigung, die Ihr dann von uns bekommt, könnt Ihr beim Straßenverkehrsamt einen neuen Führerschein ohne die Beschränkung auf Automatik beantragen.